Ein Krypto-Kredit ist ein Darlehen gegen hinterlegte Kryptowerte. Die MiCA-Verordnung regelt solche Kredite ausdrücklich nicht – umso wichtiger sind Rechtsträger, Zins, Beleihungsquote (LTV) und die Schwelle, ab der Ihre Sicherheiten verkauft werden. 5 Anbieter in unseren Daten.
Stand: 27.10.2026
LTV- und Liquidationsrechner
LTV = Kreditbetrag ÷ Wert der Sicherheit. Der Rechner nutzt den aktuellen Marktkurs (Powered by CoinGecko) und rechnet ohne Zinsen und Gebühren.
Welche Anbieter gibt es – und welche Erlaubnis haben sie?
Laut Erwägungsgrund 94 der MiCA-Verordnung soll sie das Verleihen und Leihen von Kryptowerten nicht erfassen; die EU-Kommission prüft eine Regelung später. Zitat: „(94) This Regulation should not address the lending and borrowing of crypto-assets, including e-money tokens, and therefore should not prejudice applicable national law. The feasibility and necessity of regulating such activities should be further assessed.“
Wer selbst Kryptowerte verleiht, erzielt im Privatvermögen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG – steuerfrei bleiben sie nur unter 256 € im Jahr (Freigrenze). Das BMF verlangt Angaben zu Beginn, Ende, Gegenstand, Entgelt und Konditionen.
Die MiCA-Verordnung regelt das Verleihen und Leihen von Kryptowerten ausdrücklich nicht (Erwägungsgrund 94). Es gelten nationale Regeln; prüfen Sie deshalb Rechtsträger, Aufsicht und Vertragsbedingungen genau.
Was passiert, wenn der Kurs fällt?
Steigt die Beleihungsquote (LTV) über die Schwelle des Anbieters, verkauft er Ihre Sicherheiten ganz oder teilweise (Liquidation). Rechnen Sie den Liquidationskurs vorher mit dem Rechner durch.
Gibt es einen Krypto-Kredit ohne Sicherheit?
Die hier gelisteten Angebote sind Kredite gegen Krypto-Sicherheiten. Kredite ohne Sicherheit für den Kauf von Kryptowerten sind Verbraucherkredite einer Bank – mit Totalverlustrisiko für das gekaufte Krypto-Vermögen bei weiterlaufender Rückzahlungspflicht.
Wie werden Lending-Erträge versteuert?
Erträge aus dem Verleihen von Kryptowerten sind im Privatvermögen sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG (Freigrenze 256 € im Jahr).